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Das Kryptoasset-Geschäft wird durch die MiCA-Verordnung geregelt – die slowakische MiCA-Krypto-Lizenz ist sehr vorteilhaft und in der gesamten EU gültig

  • 10. Januar 2025

1. Unregulierter Freihandel endet 2024

Bis Ende 2024 konnten Kryptowährungsgeschäfte auf der Grundlage einer offenen Gewerbeberechtigung betrieben werden. Zu den unregulierten Geschäftstätigkeiten gehörten sowohl Kryptowährungsumtausch als auch Krypto-Wallet-Dienste.

Ab 2025 ist bereits eine NBS-Lizenz für alle Geschäftstätigkeiten im Bereich der Kryptoassets erforderlich. Die Nationalbank der Slowakei (NBS) ist die Regulierungsbehörde für Kryptoassets in der Slowakei. Der Besitz einer Lizenz zum Betreiben von Kryptoasset-Geschäften wird durch die EU-Verordnung 2023/1114 MiCA (Markets in Crypto Assets) vorgeschrieben.

2. Mindestkapitalanforderungen: wieviel wird es kosten

Um mit Kryptoassets Geschäfte machen zu können, müssen nun auch bestimmte Kapitalanforderungen erfüllt werden, während nur juristische Personen mit Kryptoassets Geschäfte machen können. Die Kapitalanforderungen können durch die Einzahlung und das Halten von Geld auf einem Bankkonto erfüllt werden, das Teil des Eigenkapitals des Unternehmens sein muss.

Das Kryptoasset-Geschäft ist in drei Bereiche (Klassen) unterteilt, mit unterschiedlichen Mindestkapitalanforderungen für jede Klasse:


Dienstleister Kryptoassets
Art der Kryptoasset-DienstleistungenMindestkapital
Anforderungen
Klasse 1






Ein Kryptoasset-Dienstleister, der berechtigt ist, die folgenden Kryptoasset-Dienstleistungen zu erbringen:
– Ausführung von Aufträgen im Namen von Klienten;
– Platzierung von Kryptoassets;
Erbringung von Überweisungsleistungen:
– Kryptoassets im Namen von Klienten;
– Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Kryptoassets im Namen von Klienten;
– Kryptoasset-Beratung; und/oder
– Kryptoasset-Portfolio-Management.
50.000 EUR
Klasse 2


Ein Kryptowährungsdienstleister, der für die Erbringung aller Kryptowährungsdienstleistungen der Klasse 1 lizenziert ist und:
– die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowährungen im Namen von Klienten;
– Umtausch Kryptowährungen gegen Geld; und/oder
– Umtausch Kryptowährungen gegen andere Kryptowährungen.
125.000 EUR
Klasse 3
Ein Kryptoasset-Dienstleister, der lizenziert ist, alle unter Klasse 2 fallenden Kryptoasset-Dienstleistungen zu erbringen und:
– Betreibung einer Kryptoasset-Handelsplattform (Börse).
150.000 EUR

Die oben genannten Beträge werden auf einen Betrag erhöht, der 25 % der Fixkosten des Lizenznehmers für das vergangene Jahr oder für das folgende Jahr (bei der erstmaligen Einreichung des Lizenzantrags) entspricht, wenn dieser Teil der Fixkosten über den in der Tabelle angegebenen Beträgen liegt.

Dieses Geld darf von der Firma nicht angetastet werden; es muss immer in liquider Form verfügbar sein, entweder auf einem Konto oder in erstklassigen Wertpapieren. Das Unternehmen sollte es nur im Notfall verwenden, um die Forderungen seiner Kunden zu decken. Wenn das Unternehmen diese Gelder jedoch ausgibt, verliert es seine Lizenz.

3. Verhinderung von Geldwäsche

Jedes Unternehmen, das Geschäfte mit Kryptowährungen macht, muss über ein robustes System zur Identifizierung von Kunden und deren Transaktionen verfügen. Bei der Kontoeröffnung und in regelmäßigen Abständen danach muss das Unternehmen jeden Kunden verifizieren und identifizieren. Das Unternehmen muss außerdem über ein System zur Archivierung und Klassifizierung aller Transaktionen verfügen, die es mit Kunden und deren Krypto-Assets oder Geld durchführt.

Die MiCA-Verordnung verbietet ausdrücklich die Verwendung von Krypto-Assets, bei denen es unmöglich ist, einzelne Transaktionen zu identifizieren und sie bestimmten Wallets zuzuordnen, wie es zum Beispiel bei der Kryptowährung Monero ist.

Die Prozesse zur Verhinderung von Geldwäsche und zur Identifizierung von Kunden sowie zur Archivierung einzelner Transaktionen müssen von dem Unternehmen gegenüber der Lizenzierungsbehörde detailliert nachgewiesen und beschrieben werden.

4. Risikomanagement und Unternehmenstransparenz

Ein weiterer Bereich, in dem das Unternehmen seine Kompetenz nachweisen muss, ist das Risikomanagement, insbesondere das Cash-Flow-Management und die Steuerung der mit dem Betrieb von Computersystemen und Software verbundenen Risiken. Das Unternehmen muss jederzeit über ausreichende Mittel verfügen, um alle Kundenforderungen zu begleichen.

Das Unternehmen arbeitet bei der Erbringung von Kryptoassets-Dienstleistungen mit den Vermögenswerten anderer Personen und muss daher sicherstellen, dass diese Vermögenswerte angemessen geschützt sind.

Die Grundregel, die ein Unternehmen befolgen muss, ist, dass es das Vermögen anderer getrennt von seinem eigenen Vermögen verwalten muss.

Das Unternehmen darf auch keine vertraulichen Informationen verwenden oder missbrauchen, von denen es Kenntnis erhält und die nicht öffentlich auf dem Markt verfügbar sind.

Gleichzeitig muss das Unternehmen über robuste Prozesse und Richtlinien verfügen, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und die Begehung von Straftaten zu verhindern.

Die Firma muss ihre Gebührenpolitik rechtzeitig und auf transparente Weise veröffentlichen und über ein solides System für den Umgang mit Kundenbeschwerden verfügen. Sie muss ihren Kunden klare, unparteiische und nicht irreführende Informationen zur Verfügung stellen und dabei jederzeit ehrlich und professionell und im besten Interesse der Kunden handeln.

Das Unternehmen darf vertrauliche Informationen, von denen es im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt hat, nicht zu seinem eigenen Nutzen und seiner eigenen Bereicherung missbrauchen.

5. Schöpfung neuer Token in Form von Kryptoassets

Die Schöpfung und der Handel mit neuen Kryptoassets unterliegt ebenfalls einer strengen neuen Regulierung. Diese Regelung gilt nicht nur für sogenannte ICOs (Initial Coin Offering), sondern für jedes öffentliche Angebot von Token gegen ein Entgelt. Die Verordnung unterscheidet zwischen drei Arten von sogenannten Token oder Krypto-Assets, die auch als Kryptowährungen bezeichnet werden.

Die strengste Regulierung bezieht sich auf E-Geld-Token. Dabei handelt es sich um Token, die zu einem festen Wechselkurs an eine offizielle Währung eines Landes gekoppelt sind. Solche Token können nur von einem Kreditinstitut oder einem E-Banking-Institut, d.h. einer Bank, ausgegeben werden.

Die zweite Art von regulierten Token sind Token, die an einen anderen Vermögenswert oder an mehrere Vermögenswerte gekoppelt sind, z. B. an den Wert von 1 Unze Gold oder an einen Korb verschiedener Währungen.

Die dritte Art von regulierten Token sind Token, die weder E-Geld-Token sind noch an einen anderen Vermögenswert gebunden sind. Zu solchen Token gehört zum Beispiel auch Bitcoin.

Für die Ausgabe neuer Token muss der Emittent nicht nur die oben genannten allgemeinen Verpflichtungen, sondern auch zwei weitere wesentliche Bedingungen erfüllen, nämlich (i) die Veröffentlichung und Genehmigung eines Whitepapers mit allen relevanten Informationen über den neuen Token und (ii) die Genehmigung des Marketingplans für die Ausgabe des neuen Tokens durch die Lizenzierungsbehörde.

Die Verordnung legt die grundlegenden Anforderungen fest, die sowohl das Weißbuch als auch der Marketingplan erfüllen müssen, und erfordert nicht nur den Nachweis der notwendigen technischen und Marketingkenntnisse, sondern auch eine detaillierte Kenntnis des Gesetzes. Der Emittent darf nicht von dem genehmigten Marketingplan abweichen. Daher ist es notwendig, dass er so umfassend wie möglich abgefasst ist, auch wenn nur ein Teil davon in der Praxis verwendet wird.

Ein Emittent eines Tokens mit Sitz außerhalb der EU muss die MiCA-Verordnung nicht einhalten, wenn er den Token nicht in der EU anbietet. Wenn jedoch ein anderer Händler den Token in der EU anbieten möchte, muss dieser Händler (und nicht der Token-Emittent) eine Lizenz von einer Regulierungsbehörde in der EU gemäß MiCA-Verordnung erhalten.

Im Falle von E-Geld-Token oder Token, die an bestimmte Vermögenswerte gebunden sind, ist der Emittent verpflichtet, die Token auf Wunsch des Inhabers gegen Geld oder den Vermögenswert, an den die Token gebunden sind, einzulösen.

Jeder Emittent von E-Geld-Token oder an Vermögenswerte gebundenen Token muss jederzeit eine Reserve an Vermögenswerten halten, die die Verbindlichkeiten gegenüber den Token-Inhabern deckt, und jederzeit über Eigenmittel verfügen, die mindestens dem höchsten dieser Beträge entsprechen:

  1. 350 000 €,
  2. 2 % des durchschnittlichen Betrags der Währungsreserven,
  3. ein Viertel der Fixkosten des vergangenen Jahres.

Die oben genannten Verpflichtungen gelten jedoch nicht für Emittenten von neuen Token, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Krypto-Assets werden kostenlos angeboten;
  2. Kryptoassets werden automatisch als Belohnung für die Pflege einer verteilten Transaktionsdatenbank (Blockchain) oder die Validierung von Transaktionen erstellt;
  3. das Angebot bezieht sich auf einen Utility Token, der den Zugang zu einer bestehenden oder erbrachten Ware oder Dienstleistung ermöglicht; oder
  4. der Inhaber eines Kryptoassets das Recht hat, es nur im Austausch gegen Waren und Dienstleistungen in einem begrenzten Netz von Händlern zu verwenden, die vertragliche Vereinbarungen mit der Person haben, die das Kryptoasset anbietet.

Die Verordnung gilt auch nicht für den Kauf von Token, die außerhalb der EU angeboten und verkauft werden, selbst wenn sie von einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in der EU gekauft werden. Allerdings darf eine außerhalb der EU ansässige Person diese Token nicht öffentlich in der EU anbieten.

6. Die in der Slowakei erworbene MiCA-Lizenz ist in der gesamten EU gültig

Es ist vorteilhaft, eine MiCA-Lizenz in der Slowakei zu erhalten, da die Slowakei einen transparenten Regulierungsprozess, einen günstigen Körperschaftssteuersatz von 21% und eine Fülle von gut ausgebildeten und qualifizierten Arbeitskräften hat.

Die neue Verordnung vereinheitlicht die Regulierung des Kryptowährungsmarktes in der gesamten Europäischen Union. Dies ist ein bedeutender Fortschritt gegenüber dem bisherigen rechtlichen Status quo und beseitigt den bisherigen internen Wettbewerb zwischen den EU-Ländern um die großzügigste Regulierung. Die Verordnung bietet auch einen starken Schutz für die Inhaber von Krypto-Assets, die der Regulierung unterliegen. Die Verordnung kann eindeutig als ein wichtiger und bedeutender Schritt nach vorn im Bereich des Handels mit Kryptowährungen bewertet werden.

 

 

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